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Verhindern Sie Bußgelder und Einträge im Führungszeugnis

Autor
Dr. Hans-Peter Obladen
Veröffentlicht
31.08.2020

Aber kurz zu der Hintergrundinformation:

Das KrWG verpflichtet zu einer Nachweiserbringung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Bei Überschreitung einer bestimmten Jahresmenge müssen diese Nachweise in elektronischer Form angefertigt werden. Die Vorschriften der Nachweisverordnung sind kompliziert, die Erfüllung der Nachweispflichten, auch in elektronischer Form, stellt noch immer eine erhebliche Fehlerquelle dar.

Dabei werden Fehler in der Nachweisführung mit Bußgeldern geahndet. Der gesetzliche Rahmen für diese Bußgelder beträgt 40 € bis 10000 €. Bußgelder über 200 € verursachen Einträge im Führungszeugnis der Verantwortlichen bzw. Einträge im Gewerbezentralregisterauszug der Firma.

Die 5 häufigsten Fehler bei der elektronischen Nachweisführung:

  1. Fehlende ZKS-Registrierung sowie nicht vorhandene Erzeugernummer
    Vor dem Ausfüllen des Nachweises müssen Sie überprüfen, ob eine Erzeugernummer vorhanden ist und diese auch bei der ZKS-Abfall registriert ist. Falls dies nicht der Fall ist, sind Sie technisch nicht in der Lage, an der elektronischen Nachweisführung teilzunehmen.
    Des Weiteren ist es wichtig zu prüfen ob die Erzeugernummer auch für den Anfallort des zu entsorgenden Abfalls gültig ist. Wenn nicht, dann müssen Sie bei der am Anfallort zuständigen Überwachungsbehörde eine Erzeugernummer beantragen und diese bei der ZKS-Abfall registrieren. Der gesamte Vorgang dauert mehrere Tage. In der Zeit können Sie keine Entsorgungen durchführen.
  2. Falsche Namens- und Adressangaben in Begleitscheinen
    Tragen Sie Ihre Angaben zum Firmennamen und Firmensitz bitte so ein, wie sie in Ihrem Handelsregisterauszug bzw. in Ihrer Gewerbeanmeldung stehen und bei der ZKS-Abfall registriert sind. Falsche Namens- und Adressangaben werden regelmäßig mit Bußgeldern von durchschnittlich 40 € geahndet und dies in jedem einzelnen Fall.
  3. Mengenangaben in Übernahmescheinen
    Auch hier kommt es oft zu Fehlern – insbesondere, wenn die Mengenangaben in den Übernahmenscheinen zum Zeitpunkt der Abholung nur geschätzt werden können oder gar gänzlich fehlen. Stellen Sie sicher, diese Angabe zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
  4. Unterschriften in Übernahmescheinen
    Bei der Abholung von Baustellenabfällen ist häufig niemand anwesend, der für den Abfallerzeuger unterschreiben kann und darf. Das Fehlen der Unterschrift oder das Unterschreiben mit Kürzeln wird von zuständigen Behörden regelmäßig mit Bußgeldern von 100 € bis 200 € geahndet.
  5. Auswahl der richtigen Rolle
    Die Bearbeitungsreihenfolge ist für Nachweisdokumenten streng vorgeschrieben. Die Auswahl der richtigen Rolle (Erzeuger, Beförderer, Entsorger) ist für den jeweiligen Bearbeitungsschritt von zentraler Bedeutung. Fehler an dieser Stelle führen dazu, dass Sie einen Nachweis gar nicht oder nur unter Verletzung der Vorgaben erstellen können. Dies wird in der Praxis mit Bußgeldern von 25 € bis 250 € geahndet.

Weitere Tipps und Tricks, wie sie eine vollständige und rechtskonforme Nachweisführung garantieren, verrät Ihnen unser Referent Edmund Schwarzenberger am 5. November 2020 in Hannover!

Anmeldung unter: https://kommunalwirtschaft.eu/veranstaltungen/kreislaufwirtschaft/03250-nachweisfuehrung-ueber-die-entsorgung-von-abfaellen

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